Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.
Was sagt das Infektionsschutzgesetz aus?
Dem Infektionsschutzgesetz zufolge stellt SARS-CoV-2 nach § 24 Satz 1 IfSG ein anzuzeigender Krankheitserreger dar. Die sogenannte In-vitro-Diagnostika zur Bestätigung solcher Krankheitserreger sind Medizinprodukte und nach § 3 Abs. 4 der MPAV dürfen diese nur bestimmten Personengruppen zur Verfügung gestellt werden.
In diese Kategorie fallen folgende Kunden:
- Ärzte
- Apotheken
- Ambulante und stationäre Einrichtungen im Gesundheitswesen
- Pharmazeutische Unternehmen
- Großhändler
- Gesundheitsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände
- Blutspendedienste
- Beratungs- und Testeinrichtungen für besonders gefährdete Personengruppen
Befristete Ausnahmen des RKI
Wenn der Deutsche Bundestag erkennt, dass gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine bedeutungsvolle epidemische Situation landesweit vorherrscht, kann ein Ausnahmeregelung abweichend von § 4 für natürliche Personen, Unternehmen und Einrichtungen für die In-vitro-Diagnostika gelten. Diese dient zur Erkennung einer in § 24 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes erwähnten Krankheit oder einer Infektion mit dem besagten Krankheitserreger.
- Ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege erbringen
- Ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
- Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 des IfSG
- Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 des IfSG wie zum Beispiel berufsbildende Schulen und Ausbildungseinrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes und die in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Angebote in Einrichtungen zur Unterstützung im Alltag.
- Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes, sofern sie nicht bereits durch die Nummern 1 bis 3 erfasst sind.