Was sagt das Infektionsschutzgesetz aus?
Dem Infektionsschutzgesetz zufolge stellt SARS-CoV-2 nach § 24 Satz 1 IfSG ein anzuzeigender Krankheitserreger dar. Die sogenannte In-vitro-Diagnostika zur Bestätigung solcher Krankheitserreger sind Medizinprodukte und nach § 3 Abs. 4 der MPAV dürfen diese nur bestimmten Personengruppen zur Verfügung gestellt werden.
In diese Kategorie fallen folgende Kunden:
- Ärzte
- Apotheken
- Ambulante und stationäre Einrichtungen im Gesundheitswesen
- Pharmazeutische Unternehmen
- Großhändler
- Gesundheitsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände
- Blutspendedienste
- Beratungs- und Testeinrichtungen für besonders gefährdete Personengruppen
Befristete Ausnahmen des RKI
Wenn der Deutsche Bundestag erkennt, dass gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine bedeutungsvolle epidemische Situation landesweit vorherrscht, kann ein Ausnahmeregelung abweichend von § 4 für natürliche Personen, Unternehmen und Einrichtungen für die In-vitro-Diagnostika gelten. Diese dient zur Erkennung einer in § 24 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes erwähnten Krankheit oder einer Infektion mit dem besagten Krankheitserreger.
- Ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege erbringen
- Ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
- Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 des IfSG
- Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 des IfSG wie zum Beispiel berufsbildende Schulen und Ausbildungseinrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes und die in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Angebote in Einrichtungen zur Unterstützung im Alltag.
- Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes, sofern sie nicht bereits durch die Nummern 1 bis 3 erfasst sind.