Update für Antigen-Schnelltests zum direkten Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2, die Gegenstand des Anspruchs nach § 1 Absatz 1 Coronavirus-Testverordnung (TestV) sind.
Mit der Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) zum 29. Juni 2022 gibt es neue Regelungen für die Erstattung von Antigen-Schnelltests. Der Anspruch nach § 1 Absatz 1 Satz 1 auf die Verwendung von PoC-Antigentests (Point-of-Care-Antigentests) zur Diagnostik beschränkt sich auf Antigentests, die bereits in der kombinierten Liste der Corona-Antigen-Schnelltests (Common RAT Liste) des HSC (Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union) enthalten sind.
Die Liste enthält auch Informationen zu den in dieser Liste enthaltenen Kriterien und ist jetzt auf der EU-Website verfügbar:
Die Marktübersicht in der BfArM-Liste nach § 1 Absatz 1 Satz 6 TestV (alt) sowie die Liste mit der Vergleichenden Evaluierung der Sensitivität von SARS-CoV-2-Antigenschnelltests wurden damit eingestellt.
Alle unsere Tests erfüllen die Kriterien und sind somit auch nach der neuen Regelung Erstattungsfähig.