Update für Antigen-Schnelltests zum direkten Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2, die Gegenstand des Anspruchs nach § 1 Absatz 1 Coronavirus-Testverordnung (TestV) sind.
Mit der Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) zum 29. Juni 2022 gibt es neue Regelungen für die Erstattung von Antigen-Schnelltests. Der Anspruch nach § 1 Absatz 1 Satz 1 auf die Verwendung von PoC-Antigentests (Point-of-Care-Antigentests) zur Diagnostik beschränkt sich auf Antigentests, die bereits in der kombinierten Liste der Corona-Antigen-Schnelltests (Common RAT Liste) des HSC (Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union) enthalten sind.
Die Liste enthält auch Informationen zu den in dieser Liste enthaltenen Kriterien und ist jetzt auf der EU-Website verfügbar:
Europäische Kommission: Public Health – Gemeinsame Liste der Corona-Antigen-Schnelltests (Common RAT List)
Die Marktübersicht in der BfArM-Liste nach § 1 Absatz 1 Satz 6 TestV (alt) sowie die Liste mit der Vergleichenden Evaluierung der Sensitivität von SARS-CoV-2-Antigenschnelltests wurden damit eingestellt.
Alle unsere Tests erfüllen die Kriterien und sind somit auch nach der neuen Regelung Erstattungsfähig.
Neuigkeiten
Corona Variante Pirola jetzt auch in Deutschland angekommen
Die neue Corona-Variante namens Pirola, die bisher nur im Ausland verbreitet war, ist nun auch erstmals in Deutschland nachgewiesen worden.
Weiterlesen »