Update für Antigen-Schnelltests zum direkten Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2, die Gegenstand des Anspruchs nach § 1 Absatz 1 Coronavirus-Testverordnung (TestV) sind.Mit der Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) zum 29. Juni 2022 gibt es neue Regelungen für die Erstattung von Antigen-Schnelltests. Der Anspruch nach § 1 Absatz 1 Satz 1 auf die Verwendung von PoC-Antigentests (Point-of-Care-Antigentests) zur Diagnostik beschränkt sich auf Antigentests, die bereits in der kombinierten Liste der Corona-Antigen-Schnelltests (Common RAT Liste) des HSC (Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union) enthalten sind.Die Liste enthält auch Informationen zu den in dieser Liste enthaltenen Kriterien und ist jetzt auf der EU-Website verfügbar:Europäische Kommission: Public Health – Gemeinsame Liste der Corona-Antigen-Schnelltests (Common RAT List) Die Marktübersicht in der BfArM-Liste nach § 1 Absatz 1 Satz 6 TestV (alt) sowie die Liste mit der Vergleichenden Evaluierung der Sensitivität von SARS-CoV-2-Antigenschnelltests wurden damit eingestellt. Alle unsere Tests erfüllen die Kriterien und sind somit auch nach der neuen Regelung Erstattungsfähig.
Neuigkeiten
HMS24 GmbH baut Marktpräsenz in der DACH-Region aus
Die HMS24 GmbH, einer der führenden Anbieter diagnostischer Schnelltests, hat zum 1. November 2025 ausgewählte Kundenbeziehungen und Vertriebsstrukturen der schweizerischen Better AG übernommen.
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